Satzung

Satzung des Steinbrücker Kreis Protestantischer Christen

 zur Förderung der Jugendarbeit e.V.

Neufassung vom 27.12.2012 mit Änderungen vom 28.04.2013 und 26.12.2016

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: “Steinbrücker Kreis Protestantischer Christen zur Förderung der Jugendarbeit” (im Folgendem und im Schriftverkehr des Vereins: „Steinbrücker Kreis e.V.“). Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Steinbrücker Kreis den Namenszusatz „ein­getragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Steinbrück.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Steinbrücker Kreis will durch Eigeninitiative und im Zusammenwirken mit örtlichen und überörtlichen Vereinen und Verbänden, der Kirche und weiteren interessierten Personen und Institutionen die Jugendarbeit fördern, durchführen und begleiten sowie jugendpolitische Interessen entwickeln, voranbringen und organisieren.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele führt der Verein (initiatorisch, organisatorisch oder unter­stützend) öffentliche Veranstaltungen, Projekte, Bildungs- und Erholungsmaßnahmen für Ju­gendliche und junge Erwachsene durch.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Steinbrücker Kreis verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ver­eins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins we­der eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermö­gen.

 

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein wird nach der Gründung in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern).

(2) Aktive Mitglieder des Steinbrücker Kreises können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchten. Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt. In den Vorstand und erweiterten Vorstand können alle natürlichen Personen gewählt werden, die aktive Mitglieder sind.

(3) Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge ent­sprechend dieser Satzung unterstützen. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks gefähr­den könnte.

(4) Das passive Mitglied kann als Gast an allen Veranstaltungen des Vereins sowie an den  Mitgliederversammlungen teilnehmen. Das passive Mitglied hat Anrecht auf Informationen über die Verwendung der Förderbeiträge. Das passive Mitglied kann keine Anträge stellen, ist nicht stimmberechtigt und kann weder den Vorstand und erweiterten Vorstand des Vereins wählen noch in den Vorstand und erweiterten Vorstand des Vereins gewählt werden. Dem passiven Mitglied können mit seiner Zustimmung vereinsfördernde Aufgaben durch den Vorstand oder den erweiterten Vorstand übertragen werden.

(5) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(6) Die Regelungen in § 6 gelten sowohl für aktive als auch für passive Mitglieder. Der Begriff „Mitglied“ in dieser Vereinssatzung bezieht sich ansonsten ausschließlich auf das aktive Mitglied.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung.

(2) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhal­tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf An­trag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszu­schließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss ent­scheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird nach Ablauf eines Monats, gerechnet von der Beschlussfassung an, wirksam, wenn das auszu­schließende Mitglied ihn nicht binnen dieser Frist durch Einreichen einer Klage beim Amts­gericht Hildesheim angefochten hat. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Be­schlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

(4) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mah­nung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mit­glieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitglied­schaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustell­bar zurückkommt. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages für aktive Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. April des Geschäftsjah­res fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Passive Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen, mindestens aber 25 €.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der erweiterte Vorstand,
  3. die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:

– der/dem ersten Vorsitzenden,

– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

– der Kassenführerin/dem Kassenführer

– der Pressewartin/dem Pressewart.

(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. In den ungeraden Kalenderjahren wird der 1. Vorsitzende und Pressewart gewählt, in den geraden Kalenderjahren der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Sie können von allen Mitglie­dern des Vorstandes einberufen werden. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 10 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne § 26 BGB sowie bis zu vier Beisitzern.

(2) Die Beisitzer werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Analog zum Vorstand werden in ungeraden Jahren bis zu zwei Beisitzer und in geraden Jahren bis zu zwei Beisitzer gewählt. Falls keine Beisitzer im Amt sind, können bis zu vier Beisitzer in einem Jahr gewählt werden. Eine teilweise Verkürzung der Amtszeit der so gewählten Beisitzer ist zu beachten entsprechend Satz 3 dieses Absatzes. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand ehrenamtlich in allen Belangen des Vereins. Die Beisitzer werden zu allen Vorstandssitzungen eingeladen und nehmen an ihnen gleichberechtigt teil. Jeder Beisitzer kann eine Vorstandssitzung einberufen. Das Amt eines Beisitzers endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Ämter im Vorstand und im erweiterten Vorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Der erweiterte Vorstand soll zu gleichen Teilen aus Männern und Frauen bestehen.

 

§ 11 Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Auf­nahme eines Kredits von mehr als 1.500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfor­derlich ist. Das gleiche gilt für Einzelgeschäfte, wenn sie einen Betrag von 2.500 € überstei­gen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzangelegenheiten des Vereins und Satzungs­änderungen
  2. Beratung und Beschlussfassung über Geschäfte, die die Vertretungsmacht des Vorstands gemäß § 10 dieser Satzung übersteigen,
  3. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer und der Kassenprüfer,
  5. Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
  6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
  7. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

 

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  2. jährlich einmal,
  3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
  4. wenn 10 Prozent der Vereinsmitglieder dies for­dern.

 

§ 14 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Auch passive Mitglieder sind einzuladen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegen­stand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits auf der Einladung zur Mitgliederversammlung zwei Wochen vorher hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der alte als auch der neue Satzungstext beigefügt wurde. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift oder Mitgliedsemailadresse.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufene Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederver­sammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühes­tens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätes­tens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Ver­sammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Versammlungsmitglieder be­schlussfähig.

 

§ 16 Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Gültig­keit des Beschlusses mit Ausnahme von Satzungsänderungen (siehe § 13) ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung der Mitglie­derversammlung in der Tagesordnung bezeichnet wird. Zu einem Beschluss, der eine Ände­rung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder er­forderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) oder über eine Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Presse­wart übt die Funktion des Schriftführers aus, es sei denn die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt durch Beschluss ein anderes Vereinsmitglied zum Schriftführer. Jedes Vereinsmit­glied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 18 Arbeitskreise

Es können von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand Arbeits­kreise eingerichtet werden.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 11, Nr. 3) aufgelöst werden, aber nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberu­fenden außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Liquidation erfolgt durch den Vor­stand. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendarbeit im Kirchengemeindeverband Söhlde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Ju­gendarbeit) zu verwenden hat.

 

§ 20 Übergangsvorschrift

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim einzutragen. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.