Satzung

Satzung des Steinbrücker Kreis Protestantischer Christen

 zur Förderung der Jugendarbeit e.V.

Neufassung vom 27.12.2012 mit Änderungen vom 28.04.2013,26.12.2016und24.05.2022

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: “Steinbrücker KreisProtestantischer Christen zur Förderung derJugendarbeit” (im Folgendem und im Schriftverkehr des Vereins: „Steinbrücker Kreis e.V.“).Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Steinbrücker Kreis den Namenszusatz „ein-getragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Steinbrück.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Steinbrücker Kreis e.V. ist die Förderung der Religion.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Folgende: Der Steinbrücker Kreis will durch Eigeninitiative und im Zusammenwirken mit örtlichen und überörtlichen Vereinen und Verbänden, der Kirche und weiteren interessierten Personen und Institutionen die evangelische Jugendarbeit fördern, überwiegend in den Kirchenregionen Söhlde und Schellerten, fördern, durchführen und begleiten sowie jugendpolitische Interessen entwickeln, voranbringen und organisieren.

(3) Zur Verwirklichung dieser Ziele führt der Verein (initiatorisch, organisatorisch oder unterstützend) öffentliche Veranstaltungen, Projekte, Bildungs- und Erholungsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene durch.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Steinbrücker Kreis verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein wird nach der Gründung in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern).

(2) Aktive Mitglieder des Steinbrücker Kreises können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchten. Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt.

(3) Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge entsprechend dieser Satzung unterstützen. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des
Vereins schaden oder die Erreichung des Vereinszwecks gefährden könnte.

(4) Das passive Mitglied kann als Gast an allen Veranstaltungen des Vereins sowie an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Das passive Mitglied hat Anrecht auf Informationen über die Verwendung der Förderbeiträge. Das passive Mitglied kann keine Anträge stellen, ist nicht stimmberechtigt und kann keine Ämter im Verein bekleiden.

(5) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme
durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(6) Die Regelungen in § 6 gelten sowohl für aktive als auch für passive Mitglieder. Der Begriff „Mitglied“ in dieser Vereinssatzung bezieht sich ansonsten ausschließlich auf das aktive Mitglied.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung.

(2) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der
rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des erweiterten Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird nach Ablauf eines Monats, gerechnet von der Beschlussfassung an, wirksam, wenn das auszuschließende Mitglied ihn nicht binnen dieser Frist durch Einreichen einer Klage beim Amtsgericht Hildesheim angefochten hat. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich postalisch an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse bekannt gemacht werden.

(4) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrags für aktive Mitglieder erfolgt nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens in Höhe von 5€.

(3) Passive Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen, mindestens aber 25 €.

(4) Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten, den Mindestbeitrag für aktive und passive Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu ändern.

(5) Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. April des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der erweiterte Vorstand,
  3. die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:
– der/dem ersten Vorsitzenden,
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der Kassenführerin/dem Kassenführer
– der Pressewartin/dem Pressewart.

(2) In den Vorstand können alle natürlichen Personen gewählt werden, die aktive Mitglieder sind.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. In den ungeraden Kalenderjahren wird der/die 1. Vorsitzende und Pressewart/Pressewartin gewählt, in den geraden Kalenderjahren der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenführer/Kassenführerin. Wiederwahl ist möglich.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 10 Der erweiterte Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Sie können von allen Mitgliedern des Vorstands einberufen werden.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Sollte ein Mitglied durch Ausschluss aus dem Verein seine Mitgliedschaft verlieren, hat der Vorstand diesen Beschluss dem Mitglied unverzüglich postalisch an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse bekannt zu machen, sofern betreffendes Mitglied nicht bei der Entschlussfassung anwesend war.

 

§ 11 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne § 26 BGB sowie bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Als Beisitzer/Beisitzerinnen können alle natürlichen Personen gewählt werden, die aktive Mitglieder sind.

(2) Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Analog zum Vorstand werden in ungeraden Jahren bis zu zwei Beisitzer/Beisitzerinnen und in geraden Jahren bis zu zwei Beisitzer/Beisitzerinnen gewählt. Falls keine Beisitzer/Beisitzerinnen im Amt sind, können bis zu vier Beisitzer/Beisitzerinnen in einem Jahr gewählt werden. Eine teilweise Verkürzung der Amtszeit der so gewählten Beisitzer/Beisitzerinnen ist zu beachten entsprechend Satz 3 dieses Absatzes. Das Amt eines/einer Beisitzers/Beisitzerinnen endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Ämter im Vorstand und im erweiterten Vorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Der erweiterte Vorstand soll zu gleichen Teilen aus Männern und Frauen bestehen.

(4) Die Beisitzer/Beisitzerinnen unterstützen den Vorstand ehrenamtlich in allen Belangen des Vereins. Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden zu allen Vorstandssitzungen eingeladen und nehmen an ihnen gleichberechtigt teil. Jeder/jede Beisitzer/Beisitzerin kann eine Vorstandssitzung einberufen.

(5) Der erweiterte Vorstand kann passiven Mitgliedern mit deren Zustimmung vereinsfördernde Aufgaben übertragen.

 

§ 12 Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Das gleiche gilt für Einzelgeschäfte, wenn sie einen Betrag von 2.500 € übersteigen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzangelegenheiten des Vereins.
2. Beratung und Beschlussfassung über Geschäfte, die die Vertretungsmacht des Vorstands gemäß § 12 dieser Satzung übersteigen,
3. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
4. Wahl der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer/Beisitzerinnen und der Kassenprüfer /Kassenprüferinnen,
5. Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
7. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

 

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b. jährlich einmal,
c. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d. wenn 10 Prozent der Vereinsmitglieder dies fordern.

 

§ 15 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Auch passive Mitglieder sind einzuladen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits auf der Einladung zur Mitgliederversammlung zwei Wochen vorher hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der alte als auch der neue Satzungstext beigefügt wurde. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift oder Mitgliedsemailadresse.

§ 16 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufene Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Versammlungsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 17 Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Gültigkeit des Beschlusses mit Ausnahme von Satzungsänderungen (siehe § 15) ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bezeichnet
wird. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) oder über eine Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen. Der Pressewart/die Pressewartin übt die Funktion des Schriftführers/der Schriftführerin aus, es sei denn die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt durch Beschluss ein anderes Vereinsmitglied zum Schriftführer/zur Schriftführerin. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 19 Arbeitskreise

Es können von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand Arbeits­kreise eingerichtet werden.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 13, Nr. 3) aufgelöst werden, aber nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die  Jugendarbeit in den Kirchengemeindeverbänden Söhlde und Schellerten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden haben.

 

§ 21 Übergangsvorschrift

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim einzutragen. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.